Am 16.07.2015 habe ich Beschwerde beim Presserat eingelegt, weil das Opfer einer rechtsmotivierten Straftat in diversen sächsischen Zeitungen namentlich genannt wurde. Berufen habe ich mich dabei auf Ziffer 8 „Schutz der Persönlichkeit“ und Ziffer 8.2 „Opferschutz“ des Pressekodex.
Mit Schreiben vom 14.10.2015 wurde mir vom Deutschen Presserat mitgeteilt, dass aus Sicht des Presserates kein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegt. Die identifizierende Berichterstattung der von mir beanstandeten sächsischen Zeitungen wird nicht als Verletzung der publizistischen Grundsätze gewertet.